Satzung

Satzung des Vereins „Gesellschaft Kulturerbe Thüringen e.V.“ (28.12.2010)

§ 1 Name, Sitz, Zweck

(1) Der Name des Vereins lautet „Gesellschaft Kulturerbe Thüringen“.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schmalkalden.
(3) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur, Wissenschaft und Bildung mit einem thematischen wie regionalen Bezug auf den Freistaat Thüringen und seine Geschichte. Wir verstehen uns als ein Zusammenschluss von Personen und Einrichtungen, die sich dem kulturellen Erbe Thüringens verpflichtet fühlen und ihren eigenen Beitrag zu dessen Bewahrung und Vermittlung leisten möchten.
(4) Der Zweck wird verwirklicht durch operative und fördernde Aktivitäten. Insbesondere durch:
1. Verwirklichung eines Thüringen-Museums zur Thüringer Kulturgeschichte in der Todenwarthschen Kemenate in Schmalkalden.
2. Gründung und Betreuung eines Online-Journals zur Thüringer Kulturgeschichte.
3. Entwicklung eigener wissenschaftlicher Projekte zu Aspekten der Thüringer Geschichte und öffentlich wirksame Vermittlung der Ergebnisse.
4. Förderung wissenschaftlicher Forschungen mit einem Bezug zum Freistaat Thüringen und dessen Geschichte.
5. Durchführung von Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen und Tagungen, die das Ziel verfolgen, das historische Erbe Thüringens zu erforschen, zu bewahren und zu vermitteln.
6. Förderung von Bildungs-, Kunst- und Kulturprojekten im Freistaat Thüringen.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, das Vereinsleben aktiv mitzugestalten, an allen gebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich in geeigneter Weise durch den Vorstand über die Vereinsgeschäfte unterrichten zu lassen. Die Mitglieder haben das Recht, alle im Verein vorhandenen Möglichkeiten der Unterstützung (Informationen, Sammlung, Publikationen) bevorzugt zu nutzen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes aus dem Mitgliedsverhältnis gegen den Verein. Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderung bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen bei freiwilligem Austritt, Ausschluss oder Insolvenz.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand spätestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres. Diese befreit nicht von der Zahlung des laufenden Jahresbeitrages.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Abmeldung beim Vorstand.
(4) Ist ein Mitglied trotz schriftlicher Zahlungsaufforderung mit seinem Beitrag länger als 12 Monate im Rückstand, kann er ohne weitere Mahnung seine Mitgliedschaft verlieren.

§ 6 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretend Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem Vorstandsmitglied für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie einem Vorstandsmitglied für Publikationen und Neue Medien.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
(3) Die Mitgliederversammlung kann mehrheitlich beschließen, auch vor Ablauf der Amtszeit von 2 Jahren einen neuen Vorstand zu wählen.
(4) Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins ist der Vorsitzende, der stellvertretend Vorsitzende sowie der Schatzmeister alleine befugt.
(5) Der Vorstand ist verantwortlich für:
1. die Führung der laufenden Geschäfte,
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
4. die Buchführung,
5. die Erstellung des Jahresberichts,
6. die Vorbereitung und
7. die Einberufung der Mitgliederversammlung.

§ 8 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese prüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 9 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

(1) Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
2. die Wahl der Kassenprüfer
3. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
4. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
(3) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche/elektronische Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
(4) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden. Eine Änderung des Satzungszweckes kann nur einstimmig beschlossen werden. Nicht erschienene Mitglieder müssen nachträglich schriftlich zustimmen.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

§11 Protokollierung der Mitgliederversammlung

(1) Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, in dem die gefassten Beschlüsse unter Angabe von Ort und Zeit sowie Abstimmungsergebnis schriftlich niedergelegt werden.
(2) Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

(1) Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder sonstiger rechtlicher Beendigung fällt das Vereinsvermögen an den Freistaat Thüringen, der es unmittelbar und ausschließlich für die in §1 dieser Satzung definierten Zwecke zu verwenden hat.
(2) Als Liquidatoren werden der Vorsitzende und der stellvertretend Vorsitzende bestellt.

Schmalkalden, 28.12.2010